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Abfallentsorgung in der Zahnarztpraxis

In zahnmedizinischen Praxen und Kliniken werden täglich zahlreiche Materialien, Instrumente und andere für die Versorgung der Patientinnen und Patienten benötigten Produkte genutzt, wodurch zwangsläufig verschiedene Abfälle entstehen. Gerade im Umgang mit potenziell gefährlichen Abfällen oder bei der Entsorgung von analogen Röntgenbildern müssen gesonderte Maßnahmen beachtet werden. In diesem Zusammenhang sind Zahnarztpraxen auch an verschiedene Richtlinien und Gesetze gebunden.

Bild: AdobeStock, Urheber: Сергей Кучугурный

Welche Abfälle gibt es in der Zahnarztpraxis?

Bei zahnärztlichen Behandlungen fallen von verschiedenen Chemikalien und Desinfektionsmitteln über mit Blut kontaminierte Tupfer bis hin zu extrahierten Zähnen die unterschiedlichsten Abfälle an. Teilweise sind diese überwachungsbedürftig, weshalb hier besondere Sorgfalt notwendig ist. Um die Sicherheit der Patientinnen und Patienten, der Mitarbeitenden sowie der Umwelt sicherzustellen, müssen die Abfälle gemäß der LAGA entsorgt werden:

  • AS 180101: Spitze oder scharfe Gegenstände, ausgenommen von Abfällen, die nach AS 180103* entsorgt werden müssen
  • AS 180103*: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
  • AS 180104: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (Wundverbände, Tupfer, Watterollen etc.)
  • AS 180106*: Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten wie z. B. Säuren, Laugen, Entwicklerbäder, Fixierbäder und andere (getrennt unter dem gleichen Abfallschlüssel zu sammeln)
  • AS 180109: Arzneimittel (außer Zytostatika)
  • AS 180110*: Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
  • AS 090107: Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

Laut Infektionsschutzgesetz müssen Praxen verschiedene Auflagen erfüllen wie u. a. die Erstellung eines praxisinternen Hygieneplans, der auch Anmerkungen zur Abfallentsorgung enthalten muss. Praxisinhaber haften gemäß § 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) als Abfallerzeuger bis zur endgültigen Entsorgung. Gefährliche Abfälle müssen gesondert gelagert und entsorgt werden. Hier berät REMONDIS Medison als zertifizierter Entsorgungspartner und übernimmt die sichere Beseitigung aller (dentalmedizinischen) Abfälle.

Dokumentationspflicht und Nachweisführung in der Zahnarztpraxis 

Zahnärztinnen und Zahnärzte sind im Umgang mit gefährlichen Abfällen zur Dokumentation verpflichtet. Die erstellten Entsorgungspapiere müssen verpflichtend drei Jahre aufgehoben werden. REMONDIS Medison empfiehlt aufgrund verschiedener Prüffristen wie der Amalgamabscheiderprüfung aber eine Aufbewahrungszeit von fünf Jahren. Gemäß der Nachweisverordnung (NachwV) gelten Zahnarztpraxen als Kleinmengenerzeuger, da in den Praxen weniger als zwei Tonnen Abfälle pro Jahr anfallen. Damit sind sie von der elektronischen Nachweispflicht ausgenommen. Die Pflichten zur Führung eines Abfallregisters bleiben davon aber unberührt.

Amalgam-Abfälle sicher entsorgen

Amalgam ist ein quecksilberhaltiges Füllungsmaterial, das bis zur EU-Quecksilberverordnung (2018) häufig verwendet wurde. Laut dieser Regelung darf der Füllstoff seitdem nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen von Milchzähnen bei Kindern unter 15 Jahren sowie bei schwangeren oder stillenden Patientinnen verwendet werden. Ab dem 1. Januar 2025 soll in der Europäischen Union mit wenigen Ausnahmen ein vollständiges Amalgam-Verbot gelten. Trotzdem werden Zahnärztinnen und Zahnärzte auch dann noch – beispielsweise bei Extraktionen – mit Amalgam in Kontakt kommen. Aufgrund seiner Gefährlichkeit ist größte Sorgfalt und Gründlichkeit bei der Sammlung und Lagerung von Quecksilber in zahnmedizinischen Praxen, Kliniken und Laboren geboten.

Die Verantwortung für die fachgerechte Entsorgung liegt bei den Betreibern und Inhabern der Einrichtungen. Diese haben Sorge zu tragen, dass das metallische Quecksilber getrennt gesammelt und sicher aufbewahrt wird. Dafür stellt REMONDIS Medison verschiedene Abfallbehälter bereit. Diese Behälter sind in vier verschiedenen Größen mit einem Volumen von 0,5 bis zu 30 Litern erhältlich und werden den Eigenschaften des hochgefährlichen Stoffes gerecht. Gemäß der Nachweisverordnung muss die Entsorgung des gefährlichen Abfalls per Begleitschein rückverfolgbar sein. Der Entsorgungsnachweis wird von den Behörden regelmäßig kontrolliert. 

Aufgrund des hohen Quecksilberanteils ist Amalgam nach Abfallschlüsselnummer 180110* mit dem Ziel der Metallrückgewinnung zu entsorgen. Die Amalgamabfälle werden in speziellen Anlagen aufbereitet, sodass nach einem mehrstufigen Reinigungsprozess Quecksilber der höchsten Reinigungsstufe entsteht.

Amalgamabscheider verhindern Quecksilber im Abwasser

Seit den 1990er-Jahren sind Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, Quecksilber in Abwässern zu vermeiden. Dafür müssen gemäß der Abwasserverordnung (AbwV) Amalgamabscheider an den Behandlungsplätzen installiert sein, die die Rückstände des Füllmaterials in Behältern und Filtern auffangen. Die regelmäßige Reinigung und Wartung der Abscheider ist unabdingbar. Da die entstehenden Quecksilberdämpfe für Mensch und Umwelt hochgiftig sind, sollten die Abscheider aber keinesfalls selbstständig gereinigt werden. Verunreinigte Filter, Absauger und Auffangbehälter dürfen ausschließlich von zertifizierten Entsorgern wie REMONDIS Medison in gesonderten Sammelbehältern abgeholt und anschließend in spezialisierten Recyclinganlagen gereinigt oder wiederverwertet werden.

Verwertung von dentalen Röntgenaufnahmen

In der Zahnmedizin gilt die Röntgendiagnostik als eines der wichtigsten Diagnoseverfahren und wird beispielsweise bei Erkrankungen des Zahnerhaltungsapparats, der Diagnose von Karies und der Planung von Implantationen verwendet. Die meisten Praxen nutzen digitale Röntgenverfahren, aber es gibt immer noch Praxen, die analoge Röntgenbilder anfertigen. Auch wenn Praxen vollständig auf digitale Technologie umgestiegen sind, lagern in vielen Archiven noch zahlreiche analoge Aufnahmen, welche mit Ablauf der Archivierungsfristen entsorgt werden müssen. Nach § 85 (2) Nr. 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchG) gelten für Aufnahmen Fristen von bis zu 30 Jahren. Sind die Fristen überschritten, müssen die Bilder datenschutzkonform nach DIN-Norm 66399 rückstandsinformationssicher vernichtet werden.

Analoge Röntgenfilme zählen, auch wenn sie vorrangig in medizinischen Einrichtungen genutzt werden, gemäß der Abfallverzeichnisverordnung zu den nicht-medizinischen Abfällen. Stattdessen fallen sie mit dem Abfallschlüssel 090107 unter die Abfälle der Hauptkategorie 09: Abfälle aus der fotografischen Industrie. Die Röntgenbilder enthalten hochwertige Wertstoffe wie Kunststoff und Silber, welche als Recyclingrohstoffe aufbereitet und für vielfältige Zwecke wiederverwendet werden können. Dafür werden die Aufnahmen geschreddert und in einem speziellen Enzymbad behandelt. Die Chemikalien lösen so die Bestandteile der Röntgenaufnahme voneinander und vernichten gleichzeitig sensible Patientendaten – so werden Primärressourcen gespart und die Umwelt geschont.

Zuverlässige Partner bei der Entsorgung zahnmedizinischer Abfälle

REMONDIS Medison ist ihr Experte für die Entsorgung verschiedener Abfälle aus der Zahnarztpraxis und Zahnklinik. Wir stehen Ihnen als verlässlicher Partner für die Behandlung von Abfällen aus dentalmedizinischen Einrichtungen kompetent bei allen Schritten der Entsorgung zur Seite. Haben Sie Fragen oder wünschen Sie Unterstützung oder Beratung rund um das Thema Abfallentsorgung in ihrer Praxis? Wir sind gern für Sie da! Kontaktieren Sie uns:

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