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Zu unserem Service zählt unter anderem, Sie mit umfassendem Hintergrundwissen zu versorgen. Hierfür stellen wir Ihnen chronologisch sortiert Informationen zur Verfügung, die Ihnen im Umgang mit medizinischen Abfällen helfen sollen. Ein Klick auf den jeweiligen Beitragstitel genügt, um sich den kompletten Artikel anzuzeigen zu lassen.

Auswahl und Deklaration von medizinischen Abfallbehältern

Für die korrekte Entsorgung und exakte Abstimmung mit Behörden, Entsorgern sowie Kollegen anderer Häuser ist die Abfalldeklaration in Krankenhäusern unerlässlich. Mit der Zuordnung durch einen Abfallschlüssel ist es jedoch häufig nicht getan – etwa wenn es sich beim entsprechenden Abfall um ein Gefahrgut handelt. Wir geben einen Überblick über die Abfalldeklaration. Zur richtigen Kennzeichnung des Klinikabfalls sind im Zweifel die LAGA-Vollzugshilfe 18 und die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) heranzuziehen. In der Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens ist festgehalten, wie entsprechende Abfälle bis zur Übergabe an den Entsorger intern gesammelt, transportiert und gelagert werden sollten.

Bild: ©REMONDIS

Kennzeichnung nicht gefährlicher Abfälle

Zum Abfallschlüssel 180104 gehören Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Die Abfälle dieses Abfallschlüssels werden als Siedlungsabfälle in zugelassenen Abfallverbrennungsanlagen (Hausmüllverbrennung) beseitigt. Wir als zertifizierter Entsorger übernehmen die Abholung, den Transport und die Vernichtung. In der Regel sollte auch bei nicht gefährlichen Stoffen eine klare Kennzeichnung durch die Abfallschlüsselnummer nicht fehlen, damit eine korrekte Zuordnung der Abfälle jederzeit möglich ist.

Kennzeichnung gefährlicher Abfälle

Bei gefährlichen Abfällen kommen zum Teil weitere Kennzeichnungspflichten hinzu, und zwar dann, wenn es sich um ein Gefahrgut handelt. In diesem Fall ist die Kennzeichnung durch einen Gefahrgutzettel erforderlich, der Abfallbezeichnung und -schlüsselnummer sowie Kontaktinformationen zu Abfallerzeuger und dem beauftragten Entsorgungsunternehmen enthält. Zudem muss Gefahrgut gemäß ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) klassifiziert werden.
Dazu gehört mitunter die Kennzeichnung durch eine vierstellige UN-Nummer (auch Stoffnummer). So müssen etwa feste infektiöse Abfälle (Klasse 6) der Kategorie A mit der UN-Nummer 3549 versehen werden. Darüber hinaus sind je nach Abfallschlüssel Kennzeichnungen durch Gefahrzeichen wie bspw. „Biohazard“ (z. B. 180103*) oder „Totenkopf “ (z. B. 180108*) gut sichtbar an die Behälter anzubringen. Die korrekte Vorgehensweise bei Gefahrgut mit Eigenschaften mehrerer Gefahrgutklassen findet sich ebenfalls im ADR (Unterabschnitt 2.1.3.5.).

Laut Kreislaufwirtschaftsgesetz muss die Entsorgung infektiöser Abfälle dokumentiert und nachgewiesen werden. Bei einer Menge von bis zu 20 Tonnen infektiösen Abfalls pro Jahr übernehmen wir als Entsorger diesen Nachweis. Bei größeren Mengen steht der Abfallerzeuger selbst in der Pflicht. Um Ihnen diese Nachweisführung so einfach und unbürokratisch wie möglich zu machen, stellen wir Ihnen hierfür unser Online-Portal REGISTA zur Verfügung.

Separate Erfassung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen

Die separate Erfassung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen hat oberste Priorität. Nicht gefährliche Stoffe werden – vergleichbar mit Haushaltsabfällen – selbst im Fall einer fehlerhaften Kennung noch abfalltechnisch und umweltgerecht entsorgt. Bei Gefahrgut kann hingegen eine falsche Deklaration und die daraus folgende Fehllagerung und -entsorgung eine erhebliche Gefährdung für Mensch und Umwelt bedeuten. Daher sollten sich auch die Transportbehälter für Gefahrgut stets farblich von denen für nicht gefährliche Abfälle unterscheiden.

Um eine reibungslose und schnelle Annahme durch uns als Entsorger zu ermöglichen und somit den sicheren Transport der Abfälle zu gewährleisten, sollten u. a. folgende Annahmekriterien berücksichtigt werden:

  • ­Die Behälter sind ausschließlich der Deklaration entsprechend befüllt
  • Die Deklaration ist eindeutig, vollständig, zutreffend, sichtbar und wetterbeständig angebracht
  • Nicht mehr gültige Etiketten sind entfernt worden
  • Die Abfälle sind dicht verschlossen und die entsprechenden Behälter unbeschädigt
  • Die Gebinde sind sauber (d. h. außen nicht verschmutzt oder kontaminiert)
  • Freie Flüssigkeiten sollten unbedingt vermieden werden - in Ausnahmefällen muss immer ausreichend ausreichend saugfähiges Material (wie z. B. Mullbinden oder Geliermittel) in den
  • Behältern vorhanden sein. Zudem ist die Volumenausdehnung der Stoffe zu beachten.
  • Feste, flüssige, saure, alkalische sowie andere Stoffe, die miteinander reagieren können, sind getrennt verpackt

Wir stellen Krankenhäusern Behälter in allen Größen, Farben und Formen für unterschiedlichste Abfälle zur Verfügung. Dazu zählen auch UN-geprüfte Einweg-Entsorgungsbehälter für infektiöse Abfälle und Zytostatika sowie für pathologische Abfälle. Sämtliche Behälter werden von uns regelmäßig gegen neue leere Behälter ausgetauscht. Ob dies im automatischen Turnus oder jeweils bei Bedarf auf Abruf erfolgt, legen wir individuell zusammen mit Ihnen nach Ihren Wünschen fest.

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